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   OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21   

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OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21 (https://dejure.org/2022,33794)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.09.2022 - 5 U 107/21 (https://dejure.org/2022,33794)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. September 2022 - 5 U 107/21 (https://dejure.org/2022,33794)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 286 ZPO, § 178 VVG, AUB (2008) § 4 Abs. 1a § 97 Abs. 1 ZPO
    ZPO, VVG, AUB (2008)

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Risikoausschluss für Leistungen aus Unfallversicherung bei Geistes- oder Bewusstseinsstörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 286 ; VVG § 178 ; AUB 2008 § 4 Abs. 1a
    Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses für 'Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen' können als bewiesen erachtet werden, wenn das in Rede stehende Sturzereignis nach dem dargestellten Unfallablauf, den dokumentierten ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 286 ; VVG § 178 ; AUB 2008 § 4 Abs. 1a
    Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen Unfall als Folge eines unmittelbar zuvor erlittenen Ohnmachtsanfalles

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Risikoausschluss in der privaten Unfallversicherung - Wird ein Sturz von einem Ohnmachtsanfall ausgelöst, besteht kein Versicherungsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 318
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 17.05.2000 - IV ZR 113/99

    Begriff der Bewußtseinsstörung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Diese Ausschlussklausel soll - erkennbar - solche Unfälle vom Versicherungsschutz ausnehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090).

    Eine solche Störung liegt vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist; sie muss einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 219/07, VersR 2008, 1683; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 5 U 45/16, RuS 2018, 317).

    Unter diesen Voraussetzungen kann die Beeinträchtigung auch von nur kurzzeitiger Dauer sein (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 5).

  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 116/11

    Private Unfallversicherung: Tod durch Ertrinken; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Auch der Senat ist nach ergänzender Beweisaufnahme mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (§ 286 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 116/11, VersR 2012, 849), dass das vom Kläger in zeitlicher Hinsicht auf den 3. September 2016 festgelegte Sturzereignis nur als Folge eines von ihm unmittelbar zuvor erlittenen Ohnmachtsanfalles (= Synkope) eingetreten sein kann und damit die Voraussetzungen der Ausschlussklausel erfüllt.

    Für die insoweit nach § 286 BGB erforderliche Überzeugungsbildung reicht der auch hier vorliegende, für das praktische Leben brauchbare Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen; eine jede andere Möglichkeit ausschließende absolute Gewissheit ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 116/11, VersR 2012, 849).

  • BGH, 06.07.2011 - IV ZR 29/09

    Unfallversicherung: Verletzung durch Aufprall auf den Boden bei einem Sturz auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Denn für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein dasjenige Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt; nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135; Senat, Urteil vom 13. März 2013 - 5 U 343/12, VersR 2014, 1202; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 178 Rn. 4).

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier: den Glastisch - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135; Senat, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 U 265/03, VersR 2004, 1544; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 4; Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., § 178 Rn. 15).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 219/07

    Begriff der Geistes- oder Bewußtseinsstörung in der Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Eine solche Störung liegt vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist; sie muss einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99, VersR 2000, 1090; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 219/07, VersR 2008, 1683; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 5 U 45/16, RuS 2018, 317).

    Mithin können auch schon kurzfristigere Kreislaufreaktionen einen Ausschluss begründen und grundsätzlich jede Art von Ohnmachten oder Synkopen die Eintrittspflicht bei Stürzen ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 219/07, VersR 2008, 1683; OLG Celle, RuS 2010, 476; OLG Hamburg, RuS 2007, 386; OLG Hamm, VersR 1986, 1187).

  • BGH, 04.09.2019 - XII ZR 52/18

    Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Zwar ist das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses von Amts wegen zu prüfen und eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt; die Feststellungsklage kann auch dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, NJW 2020, 683; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316; RG, Urteil vom 25. August 1935 - V 32/38, RGZ 158, 145, 152).
  • BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

    Verjährungsunterbrechung gem. § 211 Abs. 2 BGB; Feststellungsinteresse für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Zwar kann von einem beklagten Versicherer grundsätzlich erwartet werden, dass er auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555).
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53

    Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Zwar ist das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses von Amts wegen zu prüfen und eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt; die Feststellungsklage kann auch dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, NJW 2020, 683; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316; RG, Urteil vom 25. August 1935 - V 32/38, RGZ 158, 145, 152).
  • OLG Saarbrücken, 13.03.2013 - 5 U 343/12

    Private Unfallversicherung: Gesundheitsschädigung eines Kfz-Fahrers durch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Denn für die Frage, ob die Einwirkung "von außen" erfolgt, ist allein dasjenige Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt; nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135; Senat, Urteil vom 13. März 2013 - 5 U 343/12, VersR 2014, 1202; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 178 Rn. 4).
  • BGH, 13.04.2022 - IV ZR 60/20

    Wohngebäude- und Hausratversicherung: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, NJW-RR 2020, 682, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2003 - 5 U 265/03

    Unfallversicherung: Gesundheitsbeeinträchtigungen durch einen auf Grund eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.09.2022 - 5 U 107/21
    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand - hier: den Glastisch - eintritt, liegt darin der von den Bedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und deshalb ein von außen wirkendes Ereignis vor (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135; Senat, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 U 265/03, VersR 2004, 1544; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 4; Brömmelmeyer, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., § 178 Rn. 15).
  • OLG Saarbrücken, 01.02.2017 - 5 U 45/16

    Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung

  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 177/56

    Rechtsmittel

  • OLG Saarbrücken, 05.04.2006 - 5 U 633/05

    Anspruch auf Leistungen aus einer Unfallzusatzversicherung; Leistungsausschluss

  • BGH, 17.04.1991 - IV ZR 61/90

    Anspruch auf Leistungen aus einer Unfallversicherung (Invaliditätsentschädigung,

  • OLG Hamm, 14.08.1985 - 20 U 72/85
  • OLG Celle, 12.03.2009 - 8 U 200/08
  • RG, 25.08.1938 - V 32/38

    1. Wann ist Einheit des Streitgegenstandes in mehreren gleichzeitig anhängigen

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2022 - 5 U 120/21

    Anspruch gegen Fahrzeugversicherer auf Schadensersatz wegen eines verhinderten

    Anerkanntermaßen kann von einem Versicherungsnehmer nicht verlangt werden, einen unfallbedingten Verletzungsvorgang - um nichts anderes geht es auch hier - in allen Einzelheiten korrekt zu schildern, weil dieser regelmäßig ein rasch ablaufendes Ereignis darstellt, von dem der Betroffene überrascht wird, so dass sich ihm Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewusstsein gekommen sein mögen (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1991 - IV ZR 61/90, RuS 1991, 285; Senat, Urteil vom 30. September 2022 - 5 U 107/21 zur Unfallversicherung).

    Auch insoweit gilt nämlich, dass von einem Versicherungsnehmer nicht erwartet werden kann, einen Unfall in allen Einzelheiten korrekt zu schildern (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1991 - IV ZR 61/90, RuS 1991, 285; Senat, Urteil vom 30. September 2022 - 5 U 107/21), weshalb entsprechende Angaben, zu denen sich der Kläger - möglicherweise überobligatorisch - veranlasst sah, nicht unbesehen übernommen werden dürfen.

  • OLG Saarbrücken, 18.10.2023 - 5 U 41/23

    Berufen eines Unfallversicherers auf die unterbliebene fristgerechte Feststellung

    Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, VersR 2022, 817; Senat, Urteil vom 30. September 2022 - 5 U 107/21, VersR 2023, 37, jew. m.w.N.).

    Zwar ist das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses von Amts wegen zu prüfen und eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt; die Feststellungsklage kann auch dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, NJW 2020, 683; Senat, Urteil vom 30. September 2022 - 5 U 107/21, VersR 2023, 37; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316; RG, Urteil vom 25. August 1935 - V 32/38, RGZ 158, 145, 152).

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